Bau-Skandal im Barnim – rechtliche Einordnung der Vergabe und Bauauftragserteilung
Bau-Skandal im Barnim – rechtliche Einordnung der Vergabe und Bauauftragserteilung
Der „Bau-Skandal“ im Landkreis Barnim füllt seit Tagen die Seiten der Märkischen Oderzeitung. Im Mittelpunkt stehen zwei modulare Wohngebäude am Eberswalder Stadtsee, die der Landkreis für rund 2,7 Millionen Euro errichten ließ, um dringend benötigte Unterkünfte für Geflüchtete zu schaffen. Ein Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes weist auf „wesentliche Unkorrektheiten“ bei der Vergabe hin und die Staatsanwaltschaft prüft mögliche rechtliche Schritte. Diese Vorgänge werfen Fragen zur Vergabepraxis, zu den haushaltsrechtlichen Grundlagen und zur Bauvertragserteilung auf.
Öffentliche Aufträge unterliegen den grundlegenden Prinzipien von Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung und Wirtschaftlichkeit. Diese Grundsätze gelten nicht nur bei europaweiten Ausschreibungen oberhalb der Schwellenwerte, sondern auch im sogenannten Unterschwellenbereich, in dem sich der Barnimer Auftrag mit 2,7 Millionen Euro bewegt. Auch hier muss grundsätzlich ein Wettbewerb eröffnet werden, um die wirtschaftlichste Lösung zu ermitteln. Abweichungen sind nur in engen Ausnahmefällen möglich, insbesondere bei äußerster Dringlichkeit. Rechtsgrundlage hierfür ist § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A, der die freihändige Vergabe erlaubt, wenn unvorhersehbare und vom Auftraggeber nicht verschuldete Umstände vorliegen und ein reguläres Verfahren wegen Zeitnot unmöglich ist.
Im Fall Barnim bestand zweifellos erheblicher politischer und praktischer Handlungsdruck, da kurzfristig zusätzliche Unterbringungskapazitäten geschaffen werden mussten. Doch entscheidend ist, dass die Dringlichkeit nachvollziehbar begründet und dokumentiert wird. Bereits im Mai 2024 gab es interne Hinweise auf vergaberechtliche Risiken, dennoch wurde am 6. Juni 2024 der Bauvertrag unterzeichnet, ohne dass eine Baugenehmigung vorlag. Die Teilgenehmigung folgte Ende Juli, die vollständige Genehmigung erst Ende August 2024. Damit ging der Landkreis das Risiko ein, vertragliche Verpflichtungen einzugehen, ohne die rechtlichen Voraussetzungen vollständig gesichert zu haben.
Rechtlich bedeutsam ist, ob der Bauvertrag unter einen aufschiebenden Vorbehalt gestellt wurde, also nur für den Fall wirksam sein sollte, dass die Baugenehmigung erteilt wird. Eine solche Vertragsgestaltung wäre eine risikominimierende Lösung gewesen. Ebenso denkbar ist, dass das Bauamt der Stadt Eberswalde dem Landkreis die Erteilung der Genehmigung bereits vorab signalisiert hatte und die Verwaltung daher mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer baldigen Genehmigung ausgehen konnte. Beides könnte die Entscheidung rechtlich absichern, vorausgesetzt, entsprechende Vereinbarungen oder Zusagen sind dokumentiert.
Unabhängig von diesen Eventualitäten besteht die Pflicht zur umfassenden Dokumentation des gesamten Vergabevorgangs. Nach § 20 VOB/A müssen die Gründe für die gewählte Verfahrensart, insbesondere bei Abweichung vom Ausschreibungsgebot, schriftlich niedergelegt werden. Nur so ist für Aufsichtsbehörden und Gerichte nachvollziehbar, warum von einem wettbewerblichen Verfahren abgesehen wurde. Fehlt diese Dokumentation oder ist sie unzureichend, liegt ein formeller Vergabeverstoß vor.
Die Folgen eines solchen Verstoßes wären vielschichtig. Im Unterschwellenbereich bleibt der Vertrag in der Regel wirksam, dennoch drohen rechtliche Konsequenzen. Die Kommunalaufsicht kann den Vorgang beanstanden, Verantwortliche können dienst- oder disziplinarrechtlich belangt werden, übergangene Unternehmen haben Anspruch auf Schadensersatz, und wenn Fördermittel beteiligt sind, kann deren Rückforderung drohen. Zudem verpflichtet § 75 BbgKVerf, Verpflichtungsermächtigungen nur dann einzugehen, wenn sie haushaltsmäßig vorgesehen sind. Auch der allgemeine Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, der in § 7 KomHKV sowie in der Rechtsprechung verankert ist, wurde möglicherweise verletzt, wenn ohne ausreichende Prüfung und Absicherung Risiken eingegangen wurden.
Das Bild, das sich aus juristischer Sicht ergibt, ist daher vielschichtig. Einerseits bestand ein akuter Handlungsbedarf, dem der Landkreis nachkommen musste. Andererseits darf auch in Krisensituationen das Vergaberecht nicht zur Seite geschoben werden. Nur wenn die Voraussetzungen der Dringlichkeitsvergabe zweifelsfrei erfüllt und dokumentiert sind, ist ein Abweichen von den regulären Verfahren rechtlich haltbar. Der Abschluss eines Bauvertrages vor Erteilung einer Baugenehmigung ist ein erheblicher Schritt, der nur dann vertretbar ist, wenn er mit klaren Vorbehalten oder verbindlichen Vorabzusagen rechtlich abgesichert wurde. Ob dies im Barnimer Fall erfolgt ist, ist die entscheidende Frage, von deren Beantwortung die rechtliche und politische Bewertung abhängen wird.
Gerade im Hinblick auf die bevorstehende Landratswahl ist es entscheidend, dass die zahlreichen offenen Fragen zunächst in den zuständigen Gremien und Prüfverfahren geklärt werden und nicht durch öffentliche Vorverurteilungen oder undichte Stellen in den politischen Wettbewerb getragen werden – zumal sich die Frage stellt, ob mit dem gezielten Leak und der darauf folgenden öffentlichen Kampagne nicht einzelne politische Wettbewerber unzulässig bevorteilt werden sollen.
