Ehevertrag für Unternehmen – Die Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich
Für Unternehmer besteht bei einer Ehescheidung die Gefahr, erhebliches Vermögen zu verlie-ren, ggf. die Existenz der Firma zu riskieren, sofern keine zu einer Unternehmer-Ehe passenden Eheverträge vorhanden sind. Wir empfehlen, einen solchen Ehevertrag bereits vor Eingehen der Ehe zum Schutz der Firma zu erarbeiten und unterstützen Sie durch entsprechende Beratung und bei der Vertragsgestaltung und Vorbereitung der notariellen Beurkundung.
Die Vor- und Nachteile einer Gütertrennung oder einer modifizierten Zugewinngemeinschaft, die Folgen eines Zugewinnausgleichs, der Unterhaltszahlungen und Altersvorsorge bei einer möglichen Trennung und Ehescheidung sind nur einige Themen, die vor einer notariellen Beurkundung genau (auch unter steuerlichen Gesichtspunkten) zu durchdenken sind.
Auch für Ehegatten, deren Ehepartner unternehmerisch tätig ist, überprüfen wir vorgelegte Entwürfe von Eheverträgen und begleiten diese bei Trennung und Ehescheidung.
Die Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich
BGH-Urteil vom 08.11.2017, XII ZR 108/16
Der BGH befasste sich in seinem Urteil vom 08.11.2017 mit der Bewertung einer Unter-nehmensbeteiligung im Zugewinnausgleich. Dem lag ein Streit über die Höhe eines möglichen Zugewinnausgleichsanspruchs nach rechtskräftiger Scheidung eines von vier Gesellschaftern einer Firma zugrunde.
Die sog. Ertragswertmethode zur Bewertung der relevanten Unternehmensbeteiligung, bei der es um die Ermittlung aller zukünftigen Erträge des Unternehmens geht, wurde zugrunde gelegt. Zudem setzte sich der BGH mit dem zu berücksichtigenden sog. Unternehmerlohn von inhabergeführten Unternehmen auseinander. So müssten in der Kalkulation einerseits die rein geschäftsführende, leitende Tätigkeit, als auch die jeweiligen individuelle Leistung eines Inhabers berücksichtigt werden. Denn erbringe ein Gesellschafter selbst ohne Vergütung Tätigkeiten jedweder Art für das Unternehmen und erspare dadurch Personalkosten, wäre dies als ein kalkulatorischer Unternehmerlohn anzusetzen. Diese Tätigkeiten müssten ande-renfalls fremd auf dem Markt eingekauft werden. Ein solch fiktiver Unternehmerlohn, der eben nicht die leitende Tätigkeit des Unternehmers betreffe, reduziere den Unternehmens-wert und dementsprechend auch den Zugewinnausgleichsanspruch.
Die BGH-Entscheidung verdeutlicht den erheblichen Aufwand, mit dem die einzelnen Leistungen der Gesellschafter für das Unternehmen zu bewerten sind, um letztlich den Wert der Unternehmensbeteiligung des scheidungswilligen Mitgesellschafters zu ermitteln.
Zum Schutz vor dafür notwendigen kostenintensiven Gutachten bzw. streit- und kosten-intensiven Ehescheidungsverfahren sollten Mitgesellschafter von den vielen Gestaltungs-möglichkeiten im Rahmen von Eheverträgen Gebrauch machen.