Wichtige Entscheidungen für Unternehmer: Aktuelle Entwicklungen in Recht und Wirtschaft

(Urteil LG Brandenburg vom 08.01.2024 (Az 2 O 122/20) und Verfügung OLG Rostock vom 21.11.2024 (Az 7 U 8/24))

Es ging um einen Rechtsstreit zwischen einem Möbelplattenhersteller und einem Unternehmen aus dem Ausstellungs- und Messebau. Das
Landgericht Neubrandenburg (Az. 2 O 122/20, Urteil vom 08.01.2024) und das Oberlandesgericht Rostock (Az. 7 U 8/24, Verfügung vom 21.11.2024) stellten klar, unter welchen Voraussetzungen Rücktrittsrechte und Schadensersatzansprüche zwischen Unternehmern geltend gemacht werden können.

1.  Beschaffenheitsvereinbarung als Kernstück von Verträgen: Eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit, z. B. die Festigkeit oder Härte eines Materials, kann bereits in der Vorlage eines Musters liegen. Sollte der Verkäufer vor Vertragsschluss ein Muster mit wesentlichen Beschaffenheitsmerkmalen vorzeigen und präsentieren um die Eigenschaften des Produktes besser darstellen zu können, ist er auch an genau jenes Muster gebunden. Die Parteien einigen sich in diesem Fall ausdrücklich oder auch konkludent über entsprechende Materialeigenschaften, sie haben dann i.S.d. §434 II Nr.1 eine Beschaffenheit vereinbart, welche vom Verkäufer auch eingehalten werden muss.

2. Sofortige Rügepflicht und Mangelfeststellung: Die Entscheidungen betonen, dass die Untersuchungspflicht nach § 377 HGB nur im vertretbaren Umfang erfolgen muss. Im Hinblick darauf welche Art der Untersuchung einem Käufer zuzumuten ist, ist auf die allgemeine Verkehrsanschauung und eine Abwägung der Interessen von Käufer und Verkäufer abzustellen. Zu berücksichtigen sind hierbei insbesondere auch der Kosten- und Zeitaufwand. Insoweit kann sowohl eine kurzfristig mögliche grobe Überprüfung der Ware als auch eine intensivere Untersuchung binnen einer längeren Zeitspanne geschuldet sein. Aufwändige Laboruntersuchungen sind nicht erforderlich, insbesondere wenn Mängel wie Materialfestigkeit nur während der Verarbeitung erkennbar sind. Die zeitnahe und dokumentierte Mängelanzeige bleibt dennoch entscheidend.

3. Definition der Unternehmerstellung: Das OLG stellte fest, dass ein Gewerbebetrieb, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, als Handelsgewerbe im Sinne des § 1 HGB gilt. Hier wurde die Tätigkeit im Ausstellungs- und Messebau, einschließlich der Beschäftigung eines Mitarbeiters, als ausreichend angesehen, um die Kaufmannseigenschaft zu bejahen.

4. Entbehrlichkeit der Fristsetzung: Des Weiteren muss der Käufer dem Verkäufer gem. §323 I BGB eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben, diese kann allerdings gemäß §323 II BGB entbehrlich sein. Dies wäre mithin der Fall, wenn der Verkäufer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat. An diese Verweigerung sind jedoch recht strenge Anforderungen zu stellen, eine Änderung der Haltung des Verkäufers muss ausgeschlossen sein. Wenn beispielsweise, wie vorliegend, schon die reine Existenz des Mangels vehement bestritten wird, ist von einer endgültigen Erfüllungsverweigerung auszugehen.

5. Verhältnis zwischen AGB und individuellen Vereinbarungen: Viele Hersteller wollen sich allerdings in ihren AGB vor solchen Mängelrügen schützen und fügen hinzu, dass es bei einzelnen Produkten Unterschiede im Aussehen (Farbe und Oberflächenstruktur) geben kann. Allgemeine Geschäftsbedingungen können aber keine ausdrücklich vereinbarten Vertragsinhalte aushebeln. Klare Regelungen und eine transparente Kommunikation sind essenziell.

Diese Urteile zeigen: Verträge müssen präzise formuliert und potenzielle Risiken im Voraus bedacht werden. Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre Vertrags- und Geschäftsbeziehungen rechtssicher zu gestalten.