Was man als Polizeibeamter sagen darf und was besser nicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin Az: VG 80 K 6/23 OL

Sachverhalt: Der Kläger, ein Polizeioberkommissar, wendet sich vorliegend gegen eine Disziplinarverfügung, mit der gegen ihn von seinem Dienstherrn eine Geldbuße in Höhe von 1000,- Euro festgesetzt wurde. Der Kläger war im Jahr 2020 in seiner Funktion als Kontaktbereichsleiter auch für eine Gemeinschaftsunterkunft in Berlin zuständig.

Seit Mitte 2020 war dort der Zeuge Herr A alsstellvertretender Heimleiter zuständig. Im Dezember sucht der Kläger wiederholt die Gemeinschaftsunterkunft auf, um anhand von Fotos einer Überwachungskamera die Täterin eines Ladendiebstahles namhaft machen zu können. Im Gespräch mit dem Zeugen Herrn A erklärte dieser, dass die auf dem Foto abgebildete Frau in der Gemeinschaftsunterkunft lebe, nannte ihren Namen sowie ihre Herkunft aus Moldawien. Der genaue weitere Verlauf des Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig, der Kläger hat aber unstreitig das Wort „Zigeuner“ verwendet.

Eine Woche später hatte der Kläger erneut dienstlich in der Gemeinschaftsunterkunft zu tun, wobei es um ein abgestelltes Fahrzeug ging. Im Gespräch mit dem Zeugen soll der Kläger erneut das Wort „Zigeuner“ verwendet haben, wobei der Sachverhalt insgesamt strittig ist. In einem Beschwerdeschreiben der Leiterin der Unterkunft gab diese an, ein Beamter habe gegenüber ihrem Kollegen anlässlich der Fahndung nach der Täterin eines Diebstahls in einem Supermarkt geäußert: „Sie sind Zigeuner, ich kenne solche Leute, sie kommen um zu klauen; sie müssen abgeschoben werden“. Die Staatsanwaltschaft stellte dann das strafrechtliche Ermittlungsverfahren aufgrund mangelnden Strafantrages gem. §170 II StPO ein. Daraufhin wurde das vom Dienstherrn eingeleitete Disziplinarverfahren wieder aufgenommen.

Der Kläger bestreitet, die Bewohner als „Zigeuner“ beleidigt zu haben. Er habe stattdessen gesagt: „Früher hat man zu diesen Leuten Zigeuner gesagt. Aber dieser Begriff wird schon lange nicht mehr gebraucht.“ Zudem habe er nur darauf hingewiesen, dass moldawischen Heimbewohner ohnehin keine Bleibeperspektive hätte und alle abgeschoben werden sollen.

Das Gericht hält es für erwiesen, dass sich der Kläger in der Disziplinarverfügung vorgeworfene Sachverhalt im Wesentlichen so zugetragen hat. Der Zeuge hat seine früheren
Angaben im Kern bestätigt. Auch bezüglich des zweiten Vorfalls gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um eine wahrheitswidrige Gefälligkeitsaussage gehandelt haben könnte. Es bestehen auch Keine Motive der Zeugen, den Kläger zu Unrecht zu belasten. Vielmehr hatte der Zeuge gemeint, dass er mit dem Kläger die ersten Monate einwandfrei und professionell zusammengearbeitet hat.

Die Darstellung des Klägers, hält das Gericht hingegen für nicht plausibel. Es ist nicht logisch, dass der Kläger den Zeugen innerhalb von 2 Wochen zwei Mal darauf hinweisen wollte, dass jenes Wort Zigeuner nicht mehr zu benutzen sei. Mit jenem festgestellten Verhalten hat der Kläger ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen, indem er seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen hat (§34 S. 3 BeamtStG). Die Verwendung der Bezeichnung „Zigeuner“ in Bezug auf 2 moldawische Staatsangehörige der Gemeinschaftsunterkunft war im verwendeten Kontext diskriminierend und beleidigend.

Der Kläger handelte vorsätzlich und im Übrigen auch schuldhaft, da ihm in dem konkreten Kontext der diskriminierende Charakter nicht entgangen ist. Zu Gunsten des Klägers ist berücksichtigt worden, dass jene Vorfälle mittlerweile schon 3 Jahre zurückliegen, die betroffenen Heimbewohner offenbar keine Kenntnis von den diskriminierenden Worten des Klägers erlangt haben und der Kläger durch die beiden Strafverfahren und die Dauer des Disziplinarverfahrens bereits in nicht unerheblicher Weise belastet worden ist. Außerdem wird berücksichtigt, dass der Kläger bislang disziplinar- und strafrechtlich unbelastet ist und in seiner langen Dienstzeit ordentliche Dienste erbracht hat.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Kläger hat einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.