Kein Anspruch von Betroffenen gegen soziale Sonderung an Privatschulen vorzugehen
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11.10.2022, Az.: 3 U 110/21

Der konservative 3. Senat des Brandenburgischen OLG, der auch schon durch seine Rechtsprechung zur Beitragsgestaltung privater Kitaträger als besonders marktliberal aufgefallen ist, hat in seinem Urteil vom 11.10.2022 zementiert, dass betroffene Schüler in Privatschulen keine Möglichkeit haben, die Höhe des Schulgeldes bezüglich des verfassungsrechtlichen Verbots der sozialen Sonderung zu überprüfen. Ein unterhaltspflichtiges Elternteil getrennter Eltern kann auch nicht einwenden, den Mehrbedarf für den Schulbesuch aus seinem Einkommen nicht mehr aufwenden zu können.

Der Kernsatz des OLG Urteils Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG legt dem Staat zwar die Pflicht auf, das private Ersatzschulwesen zu schützen und eine soziale Sonderung von Schülern auszuschließen – „Diese Schutzpflicht findet jedoch ihren Grund in der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Privatschulwesens, also in der Förderung individueller Freiheit der Ersatzschulträger, nicht aber in den Rechten der Eltern (vgl. BVerwG, NVwZ 1993, 691). Schutzsubjekt ist damit die private Ersatzschule, nicht aber Eltern oder Schüler (vgl. LAG Baden-Württemberg, NzA-RR 2016, 553)“.

 

Das OLG stellt fest, dass der Privatschulvertrag ein „Dienstvertrag gemäß §§ 611 ff. BGB ist. Der Anspruch“ „auf Zahlung der Schulkostenbeiträge beruht mithin auf einer zivilrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Dass eine private Ersatzschule im Hinblick auf Notengebung und Versetzungsentscheidungen mit hoheitlichen Befugnissen verliehen sein mag, berührt nicht den privatrechtlichen Charakter des Schulvertrages.“

„Der Einwand, die Beitragsordnung einer Ersatzschule verstoße gegen das Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG, ist der Beurteilung“ der Zivilgerichte „grundsätzlich entzogen“. Eine von der Entscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde „über die Genehmigung zur Errichtung und dem Betrieb einer Ersatzschule abweichende Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit“ einer betriebenen Ersatzschule „ist einem Zivilgericht nicht möglich.“

„Die Einhaltung des Sonderungsverbots ist in Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG ausdrücklich als Voraussetzung für die Genehmigung hervorgehoben. Gemäß Art. 7 Abs. 4 S. 2 GG bedürfen private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen der Genehmigung des Staates. Nach Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird.“

„Die Ersatzschulgenehmigung ist nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, 171 Abs. 1 S. 1 HSchG daher zwingend zu versagen oder aufzuheben, wenn überhöhte Schulgelder zu einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern führen (vgl. zu dem gleichlautenden Art. 102 Abs. 3 SächsVerf. OVG Bautzen Urt. v. 2.3.2011 – 2 A 47/09, BeckRS 2011, 49425).“

Der von dem Beklagten gerügte Schulbeitrag „ist schon deshalb nicht nichtig gemäß § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Sonderungsverbot, weil Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG kein Verbotsgesetz ist. Aus dem Grundrechtskatalog des Grundgesetzes kann sich das Verbot eines Rechtsgeschäfts ergeben (vgl. MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, BGB § 134 Rn. 45). Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG entfaltet zugunsten des Beklagten aber keine unmittelbare Drittwirkung. Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG legt dem Staat zwar die Pflicht auf, das private Ersatzschulwesen zu schützen. Diese Schutzpflicht findet jedoch ihren Grund in der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Privatschulwesens, also in der Förderung individueller Freiheit der Ersatzschulträger, nicht aber in den Rechten der Eltern (vgl. BVerwG, NVwZ 1993, 691). Schutzsubjekt ist damit die private Ersatzschule, nicht aber Eltern oder Schüler (vgl. LAG Baden-Württemberg, NzA-RR 2016, 553).“

Der Beklagte kann gegenüber seiner vertraglichen Verpflichtung aus dem Schulvertrag auch nicht einwenden, er könne den Mehrbedarf (§ 1610 Abs. 2 BGB) für den Besuch der Privatschule aus seinem Einkommen nicht mehr aufbringen. Ob, und in welchem Umfang der Unterhaltsschuldner für den Mehrbedarf aufkommen muss, betrifft den erweiterten Unterhaltsanspruch der Kinder. Die vertragliche Verpflichtung des Beklagten gegenüber dem Kläger wird hiervon nicht berührt. Dem Kläger steht es gemäß § 421 BGB frei, welchen der beiden Gesamtschuldner er in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme des Beklagten durch den Kläger ist auch nicht treuwidrig, weil der Beklagte den Schulvertrag, den beide Eltern gemeinsam abgeschlossen haben, nicht allein kündigen kann. Dem Beklagten steht es offen, wenn sich die Eltern nicht auf einen Schulwechsel einigen, ein Verfahren gemäß § 1628 BGB bei dem Familiengericht einzuleiten (vgl. Klinkhammer in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Auflage 2019 Rn. 455).
PDF-Link: Urteil_Sonderung_an_Privatschulen

Liebe Sportler und Besucher des Bernauer Silvesterlaufs,

alljährlich lädt die Bernauer Stadtverwaltung zum Silvesterlauf in den Bernauer Stadtpark ein. Das ist ein schöner sportlicher Jahresausklang, an dem regelmäßig rund 200 Sportler teilnehmen. Neben Pfannkuchen und wärmendem Tee bereitet die Stadtverwaltung für die Teilnehmer jedes Jahr auch liebevoll Glühwein vor und schenkt diesen nach dem Lauf an die Sportler und Besucher aus.

Allerdings ist das Trinken des Glühweines nach der derzeit geltenden Stadtordnung im Stadtpark ausdrücklich verboten. Der Alkoholkonsum im Stadtpark ohne entsprechende Ausnahmegenehmigung ist nach § 4 (2) der Stadtordnung mit einer Geldbuße von bis zu 500,00 € zu belegen. Wer sich zum Trinken des behördlich gefertigten Glühweines nicht erst aus dem Stadtpark heraus, hinter die Stadtmauer begeben will, sollte jetzt dringend einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 der Stadtordnung stellen. Wir haben Ihnen nachfolgend und auf unserer Internetseite ein Antragsformular bereitgestellt.

Einen gelungenen Start in das neue Jahr wünscht
Ihre Kanzlei Schmidt – Bernau bei Berlin

Muster-Antrag

An die Stadt Bernau bei Berlin
-Ordnungsangelegenheiten-
Zepernicker Chaussee 45
16321 Bernau

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 der Stadtordnung

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit stelle ich, als Besucher des Silvesterlaufs 2018, einen Antrag auf Ausnahme gemäß § 3 „Stadtordnung über das Verbot des Alkoholgenusses auf Kinderspielplätzen und in Parks der Stadt Bernau bei Berlin (Stadtordnung)“.

Dieser bezieht sich auf mein Vorhaben, im Anschluss an den Silvesterlauf 2018 alkoholische Getränke, wie den von der Stadtverwaltung zubereiteten Glühwein, zu konsumieren (vgl. § 2 Abs. 1 Stadtverordnung).

Mit freundlichen Grüßen

Liebe Besucher des Hussitenfestes,

unsere Anregungen an die Stadtverwaltung Bernau zur Überprüfung ihrer geltenden Stadtordnung blieben bislang leider ohne Erfolg. Daher weist die Kanzlei Schmidt darauf hin, dass es nach der geltenden Stadtordnung der Stadt Bernau verboten ist, auf dem Festgelände (Stadtpark und Spielplatz Bürgermeisterstraße) „Alkohol zu konsumieren, oder sich zum Zwecke des Alkoholgenusses niederzulassen. Als Alkohol im Sinne dieser Vorschrift sind jegliche Getränke mit einem Ethanolgehalt von mindestens 1,0 % zu verstehen.“

Wer während des Hussitenfestes Alkohol konsumieren möchte, muss frühzeitig einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 der Stadtordnung stellen. Der Alkoholkonsum ohne entsprechende Ausnahmegenehmigung ist nach § 4 (2) der Stadtordnung mit einer Geldbuße von bis zu 500,00 € zu belegen. Bei ca. 22.000 Besuchern könnte die Stadtkasse somit zusätzlich um bis zu 11 Mio. € gefüllt werden. Für diejenigen, die sich an der Sondereinnahme der Stadt nicht beteiligen wollen, haben wir ein Antragsformular beigefügt. Antragsteller ist nach der Stadtordnung jeder Besucher! Bei bis zu 22.000 zu erwartenden Anträgen sollte der Antrag frühzeitig gestellt werden. Bitte vergessen Sie nicht, Anträge auch für Ihre Gäste zu stellen. Ansonsten dürfen diese ausschließlich alkoholfreie Getränke trinken.

Muster-Antrag

An die Stadt Bernau bei Berlin
-Ordnungsangelegenheiten-
Zepernicker Chaussee 45
16321 Bernau

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 der Stadtordnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich, als Besucher des Hussitenfestes, einen Antrag auf Ausnahme gemäß § 3 „Stadtordnung über das Verbot des Alkoholgenusses auf Kinderspielplätzen und in Parks der Stadt Bernau bei Berlin (Stadtordnung)“.

Dieser bezieht sich auf mein Vorhaben, mich im Rahmen des 28. Hussitenfestes Bernau vom 14.06. – 16.06.2019 zu den Veranstaltungszeiten, zum Zwecke des Genusses alkoholischer Getränke, wie zum Beispiel Bier, Wein oder sonstiger alkoholischer Getränke im Sinne des §2 Abs. 2 der Stadtverordnung einschließlich Medikamente in flüssiger Darreichungsform (z.B. Hustensaft), im Stadtpark und auf dem Geländes des Spielplatzes in der Bürgermeisterstraße niederzulassen (vgl. § 2 Abs. 1 Stadtverordnung).

Mit freundlichen Grüßen

Bis zum Jahresende besteht die letzte Chance, Ansprüche bezüglich vom Diesel-Skandal betroffener Fahrzeuge durchzusetzen.

Die meisten Ansprüche gegen den Verkäufer betroffener Kraftfahrzeuge dürften bereits verjährt sein. Dort beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsrechte für Neuwagen 2 Jahre ab der Übergabe. Ansprüche gegen den Hersteller betroffener Kfz können jedoch noch bis zum 31.12.2018 geltend gemacht werden.

Wird der Anspruch erfolgreich geltend gemacht, kann das Fahrzeug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückgegeben werden. Von diesem Kaufpreis ist bei Verträgen, welche vor dem 13.06.2014 geschlossen wurden, eine Nutzungsentschädigung für die bereits gefahrenen Kilometer an den Hersteller zu entrichten.

Aufgrund einer Gesetzesänderung gilt dies jedoch nicht für Verbraucher mit Verträgen ab dem 14.06.2014.

Sofern das vom Abgasskandal betroffene Kfz finanziert wurde, besteht auch die Möglichkeit, über den 31.12.2018 hinaus den Vertrag rückabzuwickeln. Der Großteil der in den Darlehensverträgen verwendeten Widerrufsbelehrungen entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Für diese Verträge besteht ein grundsätzlich zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht. Dies auch, wenn das Darlehen bereits zurückgezahlt wurde.

Da jedoch auch das Widerrufsrecht verwirken kann, sollten betroffene Verbraucher auch hier schnell handeln, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Wird der Widerruf erklärt, ist auch der damit verbundene Kaufvertrag des Kfz mit rückabzuwickeln. Allerdings gilt auch hier, dass ggf. eine Nutzungsentschädigung vom zurückzuerstattenden Kaufpreis zu zahlen ist.

Alles neu … macht in unserem Fall der Dezember.

Um die Neustrukturierung der Kanzlei Schmidt auch nach außen sichtbar zu machen, erscheint ab sofort auch unsere Internetseite im neuen Gewand.

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Wir wollen für unsere Mandanten herausragende Leistungen erbringen, um für sie den größtmöglichen Nutzen zu erreichen. Aus diesem Grund sind wir stets auf der Suche nach optimalen Lösungen und verbessern laufend unsere bestehenden Prozesse.

Ab dem 1. Januar 2018 haben wir uns personell neu aufgestellt, um unsere Mandanten noch umfangreicher beraten zu können. Gemeinsam mit den Rechtsanwältinnen Bianka Bollack und Stefanie Ippen hat Rechtsanwalt Carsten Schmidt die Sachgebiete der Kanzlei neu strukturiert und kann seiner Mandantschaft ab sofort ein breiteres Leistungsspektrum anbieten.

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